﻿Softwareüberlassungsvertrag (EULA)

zwischen

Nero AG, Im Stöckmädle 18, D-76307 Karlsbad
im folgenden „Nero“ genannt

und Ihnen als Anwender 


1. Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Software „Nero Linux“ - im folgenden "Software" genannt wird.

Nero räumt dem Anwender das Nutzungsrecht an oben bezeichneter und entgeltlich erworbener Software auf Dauer und nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein. Die Software ist urheberrechtlich geschützt (§§ 69a ff. UrhG).

(2) Die Abschnitte 7. und 8. (Gewährleistung und Haftung) gelten nicht, sofern die Software nicht direkt bei Nero, sondern beispielsweise über einen Zwischenhändler gekauft wurde. Nero Express OEM und die OEM-Version von Nero Burning ROM können vom Anwender nicht direkt bei Nero erworben werden.

In diesem Falle sind Ansprüche aus diesen Gründen nur dem Veräußerer gegenüber geltend zu machen.

(3) Gesetzliche Ansprüche gegen Nero aus dem Produkthaftungsgesetz, sofern solche gegeben sind, bleiben vollumfänglich bestehen und sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

(4) Upgrades:

Die Software wird von Nero durch Upgrades gepflegt.

Ein Upgrade ist eine wesentliche Funktionserweiterung der Software, welche kostenpflichtig über die Nero AG Webseite www.nero.com zu erwerben ist. 

Sofern Sie ein Upgrade der Software auf eine neuere Version erwerben, sind Sie berechtigt, die ursprünglich erworbene Nero Version als auch das Upgrade als eigenständiges Produkt entsprechend den Regelungen dieses Softwareüberlassungsvertrages zu nutzen. Die Berechtigung, das Upgrade als eigenständiges Produkt zu nutzen, setzt jedoch voraus, dass Sie weiterhin im Besitz der ursprünglich erworbenen Nero Software bleiben.

Diese Upgraderegelung bezieht sich ausschließlich auf alle Nero Upgrades.


2. Wirksamkeit des Vertrages

Dieser Vertrag wird wirksam, 

a.wenn im Falle des Erwerbs des Vertragsgegenstandes die versiegelte Umverpackung des Vertragsgegenstandes vom Anwender geöffnet worden ist, 

oder

b.wenn im Falle des Erwerbs des Vertragsgegenstandes als Downloadprodukt (Webversion) diese Vertragsbestimmungen vom Anwender akzeptiert worden sind und durch Anwählen des „Akzeptieren“ Buttons bestätigt wurden.    


3. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz

(1) Der Anwender darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. 

(2) Darüber hinaus kann der Anwender eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen.

(3) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Anwender nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über Nero oder den Verkäufer zu beziehen.


4. Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz

(1) Der Anwender darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die Software aus der bisher verwendeten Hardware löschen. 

(2) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer (1) Hardware ist unzulässig. Möchte der Anwender die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zugleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erwerben.

(3) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechensysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder Nero eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechensystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr wird Nero oder der Verkäufer dem Anwender umgehend mitteilen, sobald dieser dem Verkäufer oder Nero den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekannt gegeben hat. Der Einsatz im Netzwerk ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.


5. Rekompilierung und Programmänderungen

(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind unzulässig, sofern diese Massnahmen nicht unerlässlich sind zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen gemäß § 69e Abs. 1 UrhG. 

(2) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.


6. Weiterveräußerung und Weitervermietung

(1) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Der Anwender muss die vorliegenden Vertragsbedingungen sorgfältig aufbewahren. Vor der Weitergabe der Software muss er sie dem neuen Anwender zur Kenntnisnahme vorlegen. Sollte der Anwender zum Zeitpunkt der Weitergabe die vorliegenden Vertragsbedingungen nicht mehr in Besitz haben, ist er verpflichtet, zunächst ein Ersatzexemplar beim Hersteller anzufordern. Die entstehenden Versandkosten trägt der Anwender. 

(2) Im Falle der Weitergabe muss der Anwender dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. 

(3) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt. Der überlassende Anwender muss sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Anwender kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind unzulässig. 


7. Gewährleistung

(1) Mängel der gelieferten Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von Nero innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl des Anwenders  durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(2)Ist Nero zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese um vom Anwender gesetzte angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Anwender berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen, also Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung der Vergütung.  Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn Nero hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder wenn sie von Nero verweigert oder unzumutbar verzögert oder die Nachbesserung bereits zweimal erfolglos geblieben ist. Das Recht des Anwenders Schadensersatz gemäß § 437 BGB zu verlangen bleibt unberührt.  

(3)Dem Anwender ist bekannt, dass Softwareprogramme nicht fehlerfrei erstellt werden können. Nur solche Fehler der Software, die deren Wert oder Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, verpflichten Nero zur Gewährleistung.

(4)Es obliegt dem Anwender, den Bestimmungsort zum Einsatz der Software und die Auswahl der geeigneten Hardware/Rechnertypen zu bestimmen. Hierfür leistet Nero keine Gewähr.


8. Rückgaberecht

(1) Aufgrund den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 355 ff. BGB) gewährt Nero AG den Verbrauchern im Fernabsatzgeschäft ein uneingeschränktes Rückgaberecht. Das Rückgabeverlangen muss keine Begründung enthalten. Es muss in Textform oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen gegenüber der Nero AG geltend gemacht werden. Die Zwei- Wochen-Frist beginnt nach Abgabe der auf den Abschluss des Geschäfts gerichteten Erklärung. Die Frist beginnt jedoch nicht vor dem Erhalt der Ware. Das Rückgaberecht besteht nicht in den Fällen des § 8 Absatz 5 und 6.

(2) Die Waren oder das Rücknahmeverlangen sind zu senden an:
Nero AG, Im Stöckmädle 18, 76307 Karlsbad, Deutschland

(3) Die Ware muss sich in einwandfreiem Zustand befinden (komplette und unbeschädigte Ware, Bedienungsanleitung etc.). Hat der Verbraucher eine Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist deren Wert zu vergüten; die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung bleibt außer Betracht. In diesen Fällen haftet der Verbraucher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Die Nero AG verpflichtet sich zur Rückerstattung geleisteter Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach der Erklärung des Verbrauchers.

(5) Das Rückgaberecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Zum Entsiegeln zählt auch das Aufreißen der mitgelieferten Cellophanfolie. Das Rückgaberecht gilt ferner nicht bei dem Verkauf von Seriennummern zur Freischaltung von Demoversionen der Software oder zur Freischaltung einer OEM-Software in eine Retailversion. Bestellungen von Seriennummern, Upgrades oder Plug-Ins können nicht widerrufen werden, wenn die Artikel bereits per E-Mail versendet oder verschickt wurden.

(6) Das Rückgaberecht gilt nur für Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und ist bei Gewerbetreibenden/Unternehmern ausgeschlossen.


9. Haftung

(1) Die Ansprüche des Anwenders auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel.

(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von der Nero AG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Nero AG beruhen, haftet die Nero AG unbeschränkt.

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 Produkthaftungsgesetz).

(4) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet die Nero AG unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Nero AG nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muß.

(6) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(7) Nero AG Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften persönlich ebenfalls nur entsprechend den Regelungen dieser Haftungsklausel.


10. Obhutspflichten

(1) Der Anwender ist verpflichtet, im Rahmen der Nutzung der Software alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere des Urheberrechtes.


11. Eigentumsvorbehalt

(1) Nero behält sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.
 
(2) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Nero erlischt das Recht des Anwenders zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Anwender angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.


12. Dauer des Vertrages

(1)Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. 

(2) Das Recht des Anwenders, die Software und das Begleitmaterial zu nutzen, erlischt, sofern der Anwender die in diesem Vertrag festgelegten Nutzungsbedingungen verletzt. Eine Verletzung in diesem Sinne liegt sowohl bei Verstoß gegen die dem Anwender eingeräumten Nutzungsrechte als auch gegen die Weitergabevorschriften des § 6 vor. In diesem Falle ist der Anwender verpflichtet, die Originaldisketten und sämtliche Kopien der Datenträger zurückzugeben sowie die Software und alle mit seiner Hilfe erstellten Dateien auf der Rechnereinheit so vollständig zu entfernen, dass diese nicht mehr zurück gewonnen werden können.

(3) Die ordnungsgemäße Benutzung der Software und des Begleitmaterials ist Bedingung für die nach diesem Lizenzvertrag eingeräumten Nutzungsrechte. Verstößt der Anwender hiergegen, ist Nero berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen.


13. Schriftform

(1) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Diese Regelung findet lediglich Anwendung im Unternehmensverkehr.


14. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach Wahl des Klägers der Gerichtsstand des Erfüllungsortes oder der Wohnsitz des Beklagten, bzw. dessen Verwaltungssitz. 
 

15. Salvatorische Klausel

(1) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. 

(2) An die Stelle einer unwirksamen Klausel sollen die gesetzlichen Bestimmungen treten.


16. Hinweise

(1) Die Nero Software wurde hergestellt, um dem Anwender die Reproduktion von Material, für das er die notwendigen, entsprechenden Rechte besitzt, zu ermöglichen.

Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie ein entsprechendes Recht zur Vervielfältigung haben, sollten Sie sich durch einen Rechtsberater absichern, da ansonsten möglicherweise Urheberrechts- und andere Gesetze verletzt werden.

(2) Bitte beachten Sie die Regelungen des neuen deutschen Urheberrechtsgesetzes. 
 
(3)  Sofern auf der Verpackung der Software das Wort "OEM" abgedruckt ist, darf sie ausschließlich in Verbindung mit dem Verkauf eines neuen CD-ROM-Brenners verkauft werden. Sollten Sie eine "OEM" - Version alleine erworben haben, teilen Sie dies Nero bitte mit.



17. Drittrechte 

Hinweise in englischer Sprache:
I. Third Party Disclaimer and Limitations
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21/08/2009
